Satzung

Satzung des
HSV Fanclub Flintbek e.V.

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen »HSV Fanclub Flintbek«. Er soll in das Vereinsregister
des Amtsgerichts Kiel eingetragen werden; nach der Eintragunglautet der Name » HSV Fanclub Flintbek e.V.«.Der Verein hat seinen Sitz in Rumohr. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Fankultur und die Unterstützung des Hamburger Sportverein e.V. Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.

§ 3
Eintritt von Mitgliedern

Mitglied des Vereins kann werden, wer Fan des Hamburger Sportvereins ist. Über
die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Soweit der Vorstand
den Antrag ablehnt, hat er den Aufnahmeantrag der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands
mit einer Frist von vier Wochen zum Ende des Monats aus dem Verein austreten.

§ 5
Ausschluss von Mitgliedern

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in
grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder wenn es mehr als sechs Monate mit der Zahlung mindestens eines Jahresmitgliedsbeitrags in Verzug ist und es
trotz Mahnung durch den Vorstand unter Androhung des Ausschlusses innerhalb einer
Frist von einem Monat seit Mahnung die rückständigen Mitgliedsbeiträge nicht
zahlt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit
von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Bei der Beschlussfassung ist das betroffene Mitglied nicht stimmberechtigt.

§ 6
Mitgliedsbeitrag

Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
Der Mitgliedsbeitrag und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 7
Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart
und einem Beisitzer. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Der 1. und der 2. Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB; sie sind
zur gemeinschaftlichen gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt.

§ 8
Mitgliederversammlungen

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich
ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Zehntel
der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

§ 9
Einberufung von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertreten den Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom
Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt vier
Wochen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der
Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliedsadresse.

§ 10
Ablauf von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertreten den Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einenProtokollführer.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen
entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss
von Mitgliedern, zu Satzungsänderungen und zur Auflösung ist eine Mehrheit von
drei Vierteln, zur Änderung des Vereinszwecks ist eine solche von neun Zehnteln der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Abstimmungen erfolgen grds. durch Handaufheben. Der Versammlungsleiter kann
ein anderes Abstimmungsverfahren festlegen. Wenn ein Zehntel der erschienenen
Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

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Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Diese prüfen je Kalenderjahr
mindestens einmal die Jahresrechnung und berichten der Mitgliederversammlung.

§ 12
Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des
Abstimmungsergebnisses vom Protokollführer (§ 10) in einer Niederschrift fest zu halten;
die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.

§ 13
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit 9/10 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Flintbek, mit der
Auflage, dieses unmittelbar und ausschließlich für karitative Zwecke zu verwenden.